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Herr Dr. Klaus Rottmann
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Das neue Unterhaltsrecht ab 01.07.2007


Rubrik: Ehe & Familie

Erstellungsdatum: 25.04.2007

Kurzbeschreibung:
Der Artikel zeigt die wesentlichen Änderungen des Unterhaltsrechts nach Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes zum 01.07.2007.

Beitrag:

Wie Sie sicherlich schon der Presse entnommen haben, wird voraussichtlich zum 01.07.2007 das sog. Unterhaltsänderungsgesetz in Kraft treten. In der Presse haben Sie vereinzelt auch Stimmen vernehmen müssen, die daran zweifeln, dass das Gesetz am 01.07.2007 tatsächlich in Kraft treten wird. Ich kann zwar nicht 100%ig sicher sein, bin aber immer noch überzeugt, dass das Datum weiterhin Gültigkeit hat, weil entgegen dem sich aus der Presse ergebenden Eindruck die wesentlichen Änderungen nicht streitig sind. Obwohl sich aufgrund der Gesetzesänderung sowohl für Unterhaltsberechtigte als auch für Unterhaltsverpflichtete erhebliche Veränderungen ergeben, ist über diese Änderungen und die Auswirkungen des Unterhaltsänderungsgesetzes in der Presse so gut wie nichts zu lesen.

Ich möchte deshalb dies zum Anlass nehmen, Sie über die Tendenzen und voraussichtlichen Neuerungen zu informieren.

Zunächst darf ich darauf hinweisen, dass das Unterhaltsänderungsgesetz keine Erfindung der jetzigen Großen Koalition ist, sondern der früheren rot/grünen Bundesregierung, die den damaligen Entwurf nur wegen der Auflösung des Bundestages nicht mehr beschließen konnte. Nicht nur wegen der Personenidentität der Bundesjustizministerin ist der Regierungsentwurf jetzt wieder in den neuen Bundestag eingebracht worden, die erste Beratung im Deutschen Bundestag hat bereits am 29.06.2006 stattgefunden. Nachdem nunmehr am 16.10.2006 eine Expertenanhörung stattgefunden hat, zeichnen sich die wesentlichen Änderungspunkte ab, die zu einschneidenden Änderungen führen werden.

Einige Punkte sind noch umstritten, sicher ist aber nach meiner Auffassung, dass das Gesetz kommt, und zwar im Wesentlichen mit den nachstehend skizzierten Folgerungen.

Der Entwurf hat drei Ziele:

a) die Stärkung des Kindeswohles,
b) die Betonung des Grundsatzes der Eigenverantwortung nach der Ehe,
c) Vereinfachung des Unterhaltsrechtes

Um das Ziel der Stärkung des Kindeswohls zu erreichen, schlägt der Entwurf vier Lösungen vor:

1. Wiedereinführung eines Mindestunterhalts für Kinder
2. Verbesserung des Unterhaltsranges für Kinder
3. Verbesserung des Unterhaltsranges für alle betreuenden Elternteile


A) Kindesunterhalt
Mit § 1612 a Abs. 1 soll zugunsten minderjähriger Kinder wieder ein gesetzlich definierter Mindestunterhalt eingeführt werden mit der Folge, dass ein minderjähriges Kind von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Existenzminimums verlangen kann. Dabei richtet sich der Mindestunterhalt nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 S. 1 EStG. Sinn der Sache ist dabei, dass das Existenzminimum nicht mehr, wie jetzt noch, im Unterhaltsrecht, Sozialrecht und im Steuerrecht verschieden angesetzt wird, es soll sich an der steuerlichen Definition orientieren. Im Ergebnis werden sich die Sätze der Düsseldorfer Tabelle geringfügig verringern, wobei es auch in Zukunft die sog. Düsseldorfer Tabelle geben wird, die allerdings ausgeht von dem vorgenannten sächlichen Existenzminimum, das in der ersten Altersstufe in Zukunft bei 165,00 EUR, in der zweiten Altersstufe bei 304,00 EUR und in der dritten Altersstufe bei 356,00 EUR liegen wird.

Die genauen Beträge bei höheren Einkommen, d.h. Einkünften, die einen Unterhaltsbedarf über dem Existenzminimum ergeben, sind dann durch die Düsseldorfer Tabelle verbindlich festzulegen, die auf der Basis der gesetzlichen Änderungen zum 01.07.2007 veröffentlicht werden wird.

Ansonsten wird es wesentliche Änderungen mit Ausnahme der notwendigen Anpassungen bezogen auf den Kindesunterhalt jedenfalls insoweit nicht geben, sieht man davon ab, dass natürlich durch die Änderung des Unterhaltsranges der Kinder sich die Unterhaltsverpflichtungen zugunsten der Kinder von der Kindesmutter auf die Kinder verschieben werden. Künftig sollen Unterhaltsansprüche von minderjährigen unverheirateten Kindern und von solchen volljährigen und verheirateten Kindern, die noch nicht 21 Jahre alt sind und im Haushalt der Eltern leben und sich noch in der Schulausbildung befinden (privilegierte Volljährige) Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen haben. Der Entwurf spricht ungeniert davon, dass durch diese Regelung auch die Zahl minderjähriger Sozialhilfeempfänger reduziert werden soll

B) Ehegattenunterhalt bzw. Unterhalt der nichtehelichen Mutter
§ 1609 Ziff. 2 BGB räumt Elternteilen, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Falle einer Scheidung unterhaltsberechtigt wären, den zweiten Unterhaltsrang ein. Begründet wird dies mit der Überlegung, Vorrang müssten im Interesse des Kindeswohls alle kinderbetreuenden Eltern haben, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder waren, gemeinsam oder allein ein Kind erziehen.

Besonders wichtig ist, dass die bisherige Privilegierung des Unterhaltsanspruchs des ersten geschiedenen Ehegatten gegenüber dem jetzigen Ehegatten im Ergebnis beseitigt wird. Künftig soll nicht mehr die zeitliche Priorität der Eheschließung entscheiden, sondern allein die Schutzbedürftigkeit des Berechtigten, wobei dabei davon ausgegangen wird, dass besonders schutzbedürftig Berechtigte sind, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsbedürftig sind.

Kernpunkt der Reform ist jedoch die Veränderung des nachehelichen Unterhaltsanspruches. Der Reformentwurf will die Eigenverantwortung geschiedener Ehegatten stärken. Geschiedene Ehegatten sollen zur Erwerbstätigkeit verpflichtet sein, wobei erstmals die Möglichkeit besteht, alle Unterhaltsansprüche, und zwar unabhängig davon, woraus sich die Unterhaltspflicht ergibt, in Bezug auf Höhe und Zeit zu beschränken.

Die Anforderungen an die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Scheidung sollen zum Nachteil der Unterhaltsberechtigten verschärft werden. Die Ausweitung der Möglichkeit, nacheheliche Unterhaltsansprüche zeitlich und der Höhe nach zu begrenzen, soll die Chancen für einen Neuanfang nach einer gescheiterten Ehe erhöhen und die Zweitfamilie entlasten.

Künftig soll es nach der Scheidung jedem Ehegatten obliegen, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Und nur, wenn er dazu außer Stande ist, hat er gegen den Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt, und zwar nach den Vorschriften der §§ 1570 ff. BGB.

Die meisten Änderungen werden eintreten hinsichtlich des nachehelichen Betreuungsunterhaltes. Der Entwurf geht davon aus, dass der neue § 1569 BGB dazu führen wird, dass das bisherige, von der Rechtsprechung entwickelte Altersphasenmodell – keine Erwerbspflicht bis zum Alter von 8, Teilzeitarbeit bis zum Alter von 15 und vollschichtige Tätigkeit erst nach der Vollendung des 15. Lebensjahres des Kindes – neu überdacht und korrigiert wird. In Zukunft soll verstärkt darauf abgestellt werden, inwieweit aufgrund des konkreten Einzelfalls und der Betreuungssituation an Ort und Stelle von dem betreuenden Elternteil neben der Kinderbetreuung eine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Bei der Entscheidung dieser Frage sind künftig auch die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Damit soll anstelle der bisherigen schematisierenden Betrachtungsweise stärker auf den konkreten Einzelfall und auf die tatsächlich bestehenden verlässlichen Kinderbetreuungsmöglichkeiten abgestellt werden. Gemeint sind hierbei vor allem Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, da ab diesem Alter grundsätzlich ein Anspruch auf Zuweisung eines Kindergartenplatzes besteht. Zu prüfen ist, ob die Fremdbetreuung tatsächlich möglich ist und – ganz wichtig – mit dem Wohl des Kindes in Einklang steht.

Erhebliche Änderungen gibt es aber nicht nur für den nachehelichen Betreuungsunterhalt, sondern auch für den Unterhaltsanspruch gem. § 1574 BGB, diese Vorschrift ist gänzlich neu gefasst. Die Neufassung drückt die Tendenz des Reformentwurfes sehr klar aus – heißt es bisher, dass der bisherige Ehegatte nur eine ihm ehemässig angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben hat, heißt es künftig, dass es dem geschiedenen Ehegatten obliegt, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.

Dies bedeutet mehr als eine sprachliche Änderung, dahinter steht der gesetzliche Befehl an den geschiedenen Ehegatten, künftig nach der Scheidung erwerbstätig zu sein.

Nach der Kommentierung ist eine Erwerbstätigkeit angemessen, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht. Hinzuge- kommen als Kriterium für die Angemessenheit ist eine frühere Erwerbstätigkeit, weggefallen sind als Maßstab die ehelichen Lebensverhältnisse.

Durch die Neufassung des § 1574 BGB werden die Anforderungen an die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung erhöht. In der Begründung heißt es, dass die Erwerbstätigkeit des geschiedenen Ehegatten in einem früher ausgeübten Beruf grundsätzlich immer angemessen ist. Dem künftigen Ehegatten soll es künftig verwehrt sein, Unterhalt auf der Basis seiner jetzt eventuell bestehenden höheren Berufsqualifikation zu fordern, wenn er im Laufe der Ehe über längere Zeit eine geringer qualifizierte Tätigkeit ausgeübt hat.

Unabhängig von der Neufassung der einzelnen Unterhaltstatbestände ist insbesondere die Vorschrift des § 1578 b BGB von entscheidender Bedeutung. Das Ziel dieser Vorschrift ist es, die Beschränkung von Unterhaltsansprüchen zu erleichtern. Es geht jetzt also nicht mehr um eine sog. Lebensstandardgarantie, sondern nur um einen Ausgleich vor allem der Nachteile, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass der Berechtigte wegen der Aufgabenverteilung in der Ehe, insbesondere wegen der Kindesbetreuung, nach der Scheidung nicht oder noch nicht ausreichend für seinen Unterhalt sorgen konnte und kann.

§ 1578 b Abs. 1 BGB konkretisiert nach der Begründung den noch in der Praxis bedeutsamen Maßstab für die Feststellung der Unbilligkeit. Gemeint sind die ehebedingten Nachteile, die sich aus der Erziehung der Kinder, aus der Gestaltung der Haushaltsführung und aus der Dauer der Ehe ergeben können. Die ehebedingten Nachteile müssen nicht allein durch die Aufgabenverteilung in der Ehe entstanden sein, es genügt, dass sie überwiegend darauf zurückzuführen sind. Ist nach Anlegung dieser Maßstäbe die Gewährung des vollen Unterhalts unbillig, soll das Gericht keinen Ermessensspielraum haben, sondern der Unterhaltsanspruch muss hinsichtlich Höhe und / oder Dauer begrenzt werden.

Es geht allein um die wertende Würdigung objektiver Umstände wie Dauer der Kindererziehung oder Dauer der Ehe. Hervorgehoben wird, dass die Dauer der Ehe für sich gesehen nicht zwangsläufig zu einem Nachteil führt, allerdings gilt, dass je länger die Ehe dauert, die ehebedingten Nachteile zunehmen.

Bedeutung gewinnt in diesem Zusammenhang die Änderung in § 1579 I BGB. Künftig soll die Zeit, in welcher der Unterhaltsberechtigte ein gemeinsames Kind erzieht, der Ehedauer nicht mehr gleichstehen, die Zeit der Kinderbetreuung ist nur noch zu berücksichtigen. Zur Begründung führt der Entwurf aus, zunächst sei künftig von der tatsächlichen Ehezeit auszugehen, das ist die Zeit von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, nicht etwa bis zur Rechtskraft des Scheidungsverfahrens, wie bisher.

Erst im Anschluss an die Feststellung der tatsächlichen Ehezeit soll künftig abgewogen werden, inwieweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange gemeinschaftlicher Kinder grob unbillig ist.

Auch im neuen Gesetz findet sich wieder der Ausschluss des Unterhaltsanspruches mit dem Eingehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft. Leider hat sich der Gesetzgeber nicht dazu durchringen können zu definieren, wann eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt, vielmehr heißt es in der Begründung, dass eine solche verfestigte Lebensgemeinschaft dann bejaht werden kann, wenn objektive, nach außen tretende Umstände, wie etwa ein über einen längeren Zeitraum hinweg gemeinsam geführter Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen wie den Erwerb eines gemeinsamen Familienheimes, oder die Dauer der Verbindung den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahe legen.

Neu ist auch, dass alle Unterhaltsvereinbarungen, die vor Rechtskraft der Scheidung getroffen werden, in Zukunft notarieller Beurkundung bedürfen.

Selbstverständlich bedarf die bevorstehende Gesetzesänderung der entsprechenden Ausformung durch die Rechtsprechung. Jedoch ist dabei davon auszugehen, dass ab Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes Unterhaltsverpflichtungen entweder ganz wegfallen oder zumindest verkürzt werden, und zwar sowohl hinsichtlich der Höhe als auch der Dauer nach, nach meiner Auffassung teilweise sicherlich auch im Rahmen eines allmählichen Abschmelzens, d.h. über einen längeren Zeitraum wird Unterhalt gezahlt, die Beträge werden aber immer geringer im Hinblick darauf, dass dem Unterhaltsberechtigten die Gelegenheit gegeben werden muss, sich auf die neue wirtschaftliche Selbstständigkeit einzustellen.

C) Übergangsvorschriften
Wichtig ist natürlich auch für alle Unterhaltsverpflichteten, wie sich die neue Gesetzesänderung auch schon bestehende Unterhaltstitel auswirkt.

Die im Entwurf vorgeschlagenen Übergangsregelung, nämlich § 35 EGZPO, ist eine der am meisten umstrittenen Neuregelungen. Daraus ergibt sich, dass bestehende Titel oder Vereinbarungen abgeändert werden können, und zwar ohne die Beschränkungen der Änderung der gegenwärtigen Verhältnisse, unter zwei Vorraussetzungen:
Es muss sich um Umstände handeln, die vor dem in Kraft treten des Gesetzes entstanden sind und die durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz erheblich geworden sind. Diese Umstände müssen zu einer wesentlichen Änderung der Unterhaltsverpflichtungen führen. Hier ist also die alte Wesentlichkeitsgrenze wieder aufgenommen worden. Die zweite Vorraussetzung, die erfüllt sein muss, ist, dass die durch die Erhebung einer Abänderungsklage gewünschte Änderung dem anderen, also dem Berechtigten, zumutbar sein muss. Dabei soll sein Vertrauen in die bisherige Regelung besonders geschützt werden.

In der Begründung heißt es hierzu, dass die neuen unterhaltsrechtlichen Bestimmungen auf alle Unterhaltsansprüche Anwendung finden sollen, die ab Inkrafttreten der Neuregelung entstehen. Beantwortet ist damit aber noch nicht die Frage, in welchem Umfang das neue Recht für Unterhaltsansprüche gelten soll, die bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung entstanden sind.

Der Entwurf erklärt, dass neue Recht gelte grundsätzlich auch für alle Altfälle. Die Änderung des Gesetzes ist allein der Abänderungsgrund, eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse wird nicht voraus gesetzt. Entscheidend ist neben der Wesentlichkeitsgrenze die Zumutbarkeit und damit das Vertrauen auf Fortbestand der bestehenden Regelung. Als Beispiel nennt die Begründung den Fall, dass ein Kind wegen des besseren Ranges jetzt höheren Kindesunterhalt erhält und das Kind wiederum zu einer Kürzung oder gar zum Wegfall des Ehegattenunterhaltes führt. Ein solches Ergebnis könne im Hinblick auf das bestehende Vertrauen unzumutbar sein. Weil der Übergang vom alten zum neuen Recht möglichst schonend erfolgen soll, müsste bei der Frage der Zumutbarkeit eine Gesamtschau geleistet werden, es müsse also geprüft werden, ob die begehrte Änderung der Regelung sich auf andere Unterhaltsverhältnisse auswirke.

Alle bisher geäußerten Meinungen stimmen darin überein, dass durch den Reformentwurf insbesondere der Frauenunterhalt künftig ganz erheblich eingeschränkt werden wird, insbesondere was den nachehelichen Unterhalt betrifft.

Der Gesetzgeber will insbesondere die bisherige Lebensstandardgarantie erheblich einschränken. Die Einführung der generellen Begrenzungsmöglichkeit des § 1578 b BGB führt ebenso wie die Gleichrangigkeit aller kinderbetreuenden Elternteile zu einer Verschlechterung der Position der Unterhaltsberechtigten wie auch die Anforderungen an die Forderung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung.

Was die Rechtsprechung mit den einzelnen gesetzgeberischen Änderungen machen wird und wie weit der Vertrauensschutz geht, muss abgewartet werden und kann auch von mir selbstverständlich nicht prognostiziert werden. Alle Unterhaltsberechtigten und -verpflichteten sollten sich jedoch auf die neuen gesetzlichen Änderungen innerlich einstellen, ganz gleich, ob diese nun, wie erwartet zum 01.07.2007 in Kraft treten werden oder etwas später.


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  72. Ehegattenunterhalt
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    (verfasst am: 09.12.2009 Autor: Wolfgang Chaborski)


  73. Kindesunterhalt - Eine kurze Einführung
    (136 mal gelesen)
    (verfasst am: 18.05.2010 Autor: Mark Pilz)


  74. Rangfolge und Bedarf von Unterhaltsansprüchen nach neuem Recht
    (135 mal gelesen)
    (verfasst am: 07.08.2008 Autor: Wolfgang Chaborski)


  75. Was passiert mit dem Haus nach der Scheidung?
    (133 mal gelesen)
    (verfasst am: 16.10.2007 Autor: Karin Kopton)


  76. Unterhaltsreform 1.1.2008 Wesentliche Änderungen
    (133 mal gelesen)
    (verfasst am: 18.01.2008 Autor: Christel Stolzki)


  77. Welche Gefahren bestehen, wenn Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen ohne Anwalt geschlossen werden
    (132 mal gelesen)
    (verfasst am: 29.07.2008 Autor: Monika Luchtenberg)


  78. Reform des Zugewinnausgleichs
    (129 mal gelesen)
    (verfasst am: 11.09.2008 Autor: Wolfgang Chaborski)


  79. Neues Unterhaltsrecht 2008: Unterhaltszahler haben gute Chancen auf Abänderung des Unterhalts
    (127 mal gelesen)
    (verfasst am: 28.01.2008 Autor: Karin Kopton)


  80. Fortbestand des Abfindungsvergleichs nach Wiederverheiratung
    (127 mal gelesen)
    (verfasst am: 04.03.2009 Autor: Torsten Friedrich Stumm)


  81. Neues Unterhaltsrecht ab 1. Januar 2008
    (126 mal gelesen)
    (verfasst am: 26.12.2007 Autor: Michael Nickel)


  82. BGH: Ehebedingter Nachteil bei Vollerwerbstätigkeit der Ehefrau
    (125 mal gelesen)
    (verfasst am: 25.11.2008 Autor: Lothar Böhm)


  83. Neues Unterhaltsrecht seit 01.01.08 in Kraft!
    (125 mal gelesen)
    (verfasst am: 10.01.2008 Autor: Volker Schweer)


  84. Neues Unterhaltsrecht ab 01.01.2008
    (123 mal gelesen)
    (verfasst am: 14.12.2007 Autor: Peter A. Aßmann)


  85. BGH: Unterhaltspflicht für neuen Ehegatten und nachehelich geborene Kinder beeinflusst den Unterhalt eines geschiedenen
    (122 mal gelesen)
    (verfasst am: 11.03.2009 Autor: Lothar Böhm)


  86. Es wird nichts so heiß gegessen, wie es gekocht wird – Bundesgerichtshof präzisiert neues Unterhaltsrecht
    (122 mal gelesen)
    (verfasst am: 22.07.2008 Autor: Andreas Jäger)


  87. Strategien nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs zum neuen Betreuungsunterhalt
    (120 mal gelesen)
    (verfasst am: 18.07.2008 Autor: Christoph Blaumer)


  88. NEUREGELUNG DES UNTERHALTSRECHTS SEIT DEM 01.01.2008
    (120 mal gelesen)
    (verfasst am: 15.07.2008 Autor: Monika Möller)


  89. BGH: Erhöhung des Selbstbehalts gegenüber Ehegattenunterhalt
    (120 mal gelesen)
    (verfasst am: 15.01.2009 Autor: Lothar Böhm)


  90. Sorgerecht
    (117 mal gelesen)
    (verfasst am: 09.12.2009 Autor: Wolfgang Chaborski)


  91. Verwirkung von Unterhalt: Wann ist eine Ehe noch intakt?
    (116 mal gelesen)
    (verfasst am: 31.12.2008 Autor: Christoph Blaumer)


  92. Online-Scheidung ? Gang des Scheidungsverfahrens
    (116 mal gelesen)
    (verfasst am: 05.10.2007 Autor: Stephan Rupprecht)


  93. Vaterschaftsfeststellung kann im Prozess auf Erstattung von Kindesunterhalt an den Scheinvater geprüft werden
    (115 mal gelesen)
    (verfasst am: 17.04.2008 Autor: Christoph Blaumer)


  94. Bestimmung des Unterhalts bei volljährigen Kindern
    (115 mal gelesen)
    (verfasst am: 16.09.2008 Autor: Christoph Blaumer)


  95. Kindeswille bei Entscheidung über Aufenthaltsbestimmung
    (113 mal gelesen)
    (verfasst am: 16.01.2009 Autor: Christoph Blaumer)


  96. Entscheidungsbefugnis über den Vornamen eines Kindes
    (111 mal gelesen)
    (verfasst am: 23.06.2009 Autor: Günter Zecher)


  97. Besserer Schutz für vernachlässigte Kinder – nur wann?
    (111 mal gelesen)
    (verfasst am: 15.07.2008 Autor: Andreas Jäger)


  98. Der Ehevertrag
    (111 mal gelesen)
    (verfasst am: 18.02.2008 Autor: Michael Vollmar)


  99. Rosenkrieg vermeiden
    (111 mal gelesen)
    (verfasst am: 05.07.2008 Autor: Monika Luchtenberg)


  100. Erwerbsobliegenheit Minderjähriger
    (109 mal gelesen)
    (verfasst am: 25.10.2007 Autor: Volker Schweer)


  101. Die Erwerbsobliegenheit Minderjährige
    (105 mal gelesen)
    (verfasst am: 03.11.2007 Autor: Volker Schweer)


  102. BGH: Fiktive Einkünfte bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern
    (103 mal gelesen)
    (verfasst am: 21.01.2009 Autor: Lothar Böhm)


  103. Pauschaler Ausgleich von Vermögen unter Ehegatten zur Vermeidung eines Zugewinnausgleichs unterliegt der Schenkungsteuer
    (102 mal gelesen)
    (verfasst am: 17.01.2008 Autor: Christoph Blaumer)


  104. Die Neuregelung des Ehegattenunterhalts
    (100 mal gelesen)
    (verfasst am: 28.01.2010 Autor: Mathias Schäfer)


  105. Kosten des Rechtsstreits bei freiwilliger (Teil-)Zahlung von KIndesunterhalt
    (100 mal gelesen)
    (verfasst am: 30.04.2010 Autor: Christoph Blaumer)


  106. Kosten für Ganztagskindergarten sind Kindesunterhalt
    (98 mal gelesen)
    (verfasst am: 09.06.2008 Autor: Christoph Blaumer)


  107. Unterhalt nach Scheidung?
    (98 mal gelesen)
    (verfasst am: 16.01.2009 Autor: Katrin Zink)


  108. Unterhalt
    (97 mal gelesen)
    (verfasst am: 29.01.2010 Autor: Reinald Harnisch)


  109. Neues vom Kindesunterhalt: Kosten für Ganztagskindergarten begründen einen Mehrbedarf
    (93 mal gelesen)
    (verfasst am: 13.03.2008 Autor: Andreas Jäger)


  110. BGH zum Betreuungsunterhalt bei Vollzeitbetreuung des Kindes
    (93 mal gelesen)
    (verfasst am: 17.09.2009 Autor: Peter A. Aßmann)


  111. Bemessung des Betreuungsunterhalts, BGH v. 16.07.2008, AZ: XII ZR 109/05
    (93 mal gelesen)
    (verfasst am: 07.11.2008 Autor: Lothar Böhm)


  112. Ansetzung von fiktivem Einkommen in Unterhaltsfragen begrenzt
    (93 mal gelesen)
    (verfasst am: 31.05.2010 Autor: Mathias Henke)


  113. Kindesunterhalt
    (93 mal gelesen)
    (verfasst am: 09.12.2009 Autor: Wolfgang Chaborski)


  114. BGH: Ein vom Unterhaltspflichtigen in neuer Ehe adoptiertes Kind reduziert den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
    (92 mal gelesen)
    (verfasst am: 03.12.2008 Autor: Lothar Böhm)


  115. BGH: Verschweigen des tatsächlichen Einkommens kann zu Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts führen
    (89 mal gelesen)
    (verfasst am: 12.11.2008 Autor: Lothar Böhm)


  116. Ehegattenunterhalt nach Wiederheirat des Unterhaltspflichtigen – BGH v. 30.07.2008 (AZ: XII ZR 177/06)
    (89 mal gelesen)
    (verfasst am: 07.11.2008 Autor: Lothar Böhm)


  117. Kein Unterhalt bei verfestigter Beziehung zu neuem Partner
    (89 mal gelesen)
    (verfasst am: 28.05.2009 Autor: Christoph Blaumer)


  118. Das Trennungsjahr und die sogenannte Härtefallscheidung
    (89 mal gelesen)
    (verfasst am: 18.05.2010 Autor: Mark Pilz)


  119. Schwiegereltern bekommen jetzt bei Ehescheidung ihr Geld zurück
    (89 mal gelesen)
    (verfasst am: 04.02.2010 Autor: Christoph Blaumer)


  120. Befristung von Krankenunterhalt nach § 1578b BGB
    (88 mal gelesen)
    (verfasst am: 04.06.2009 Autor: Günter Zecher)


  121. Haftung von Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht
    (87 mal gelesen)
    (verfasst am: 31.07.2009 Autor: Günter Zecher)


  122. Rückzahlung gemeinsamer Kredite und Unterhalt
    (87 mal gelesen)
    (verfasst am: 27.11.2008 Autor: Peter A. Aßmann)


  123. Bundesverfassungsgericht und das Sorgerecht der Väter: Sofortige Geltendmachung des Sorgerechtes möglich
    (86 mal gelesen)
    (verfasst am: 13.08.2010 Autor: Mathias Henke)


  124. BGH: Zur Nichtigkeit eines durch Ehevertrag vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs
    (86 mal gelesen)
    (verfasst am: 15.05.2009 Autor: Lothar Böhm)


  125. Gesamtgläubigerschaft bei gemeinsamem Bausparkonto von Eheleuten
    (84 mal gelesen)
    (verfasst am: 24.07.2009 Autor: Günter Zecher)


  126. Änderungen im Familienrecht zum 01.09.2009
    (84 mal gelesen)
    (verfasst am: 29.06.2009 Autor: Rolf Hörnlein)


  127. Umzug in das Ausland - Zustimmung des anderen Elternteils
    (84 mal gelesen)
    (verfasst am: 19.11.2009 Autor: Christoph Blaumer)


  128. Unterhaltsrechtliche Berücksichtigung des Wohnvorteils
    (83 mal gelesen)
    (verfasst am: 02.10.2009 Autor: Günter Zecher)


  129. Krach unter dem Weihnachtsbaum
    (83 mal gelesen)
    (verfasst am: 16.01.2009 Autor: Katrin Zink)


  130. Die neue Düsseldorfer Tabelle ist da
    (82 mal gelesen)
    (verfasst am: 06.01.2009 Autor: Andreas Jäger)


  131. BGH: Zur Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts
    (82 mal gelesen)
    (verfasst am: 20.03.2009 Autor: Lothar Böhm)


  132. Unterhalt bei Kindesbetreuung
    (82 mal gelesen)
    (verfasst am: 27.10.2009 Autor: Reinald Harnisch)


  133. Studiengebühren sind Mehrbedarf
    (81 mal gelesen)
    (verfasst am: 13.07.2009 Autor: Günter Zecher)


  134. Betreuungsunterhalt
    (81 mal gelesen)
    (verfasst am: 27.07.2009 Autor: Wolfgang Chaborski)


  135. Zugewinn und Auskunftspflicht
    (81 mal gelesen)
    (verfasst am: 27.07.2009 Autor: Wolfgang Chaborski)


  136. Scheinvaterregress – Zwangshaft gegen die Kindesmutter bei Anspruch auf Nennung des Namens des biologischen Kindsvaters
    (81 mal gelesen)
    (verfasst am: 06.11.2008 Autor: Lothar Böhm)


  137. BGH: Inhaltskontrolle von Eheverträgen zu Gunsten des unterhaltspflichtigen Ehemannes
    (81 mal gelesen)
    (verfasst am: 08.01.2009 Autor: Lothar Böhm)


  138. Sorgerecht
    (80 mal gelesen)
    (verfasst am: 27.07.2009 Autor: Wolfgang Chaborski)


  139. Unterhaltsrechtliche Bewertung steuerlich anerkannter Werbungskosten
    (80 mal gelesen)
    (verfasst am: 25.06.2009 Autor: Günter Zecher)


  140. Unterhaltsreform / Befristung / nachehelicher Unterhalt
    (79 mal gelesen)
    (verfasst am: 07.01.2009 Autor: Hubertus Himmelsbach)


  141. Neu ab 01.01.2010: Änderung der Düsseldorfer Tabelle und neues Kindergeld
    (78 mal gelesen)
    (verfasst am: 16.01.2010 Autor: Peter A. Aßmann)


  142. BGH: Kosten für Ganztagskindergarten begründen einen Mehrbedarf des Kindes
    (78 mal gelesen)
    (verfasst am: 13.11.2008 Autor: Lothar Böhm)


  143. Versorgungsausgleich
    (78 mal gelesen)
    (verfasst am: 27.07.2009 Autor: Wolfgang Chaborski)


  144. Erwerbsobliegenheit bei Betreuung eines Grundschülers
    (78 mal gelesen)
    (verfasst am: 12.10.2009 Autor: Günter Zecher)


  145. BGH: Ausgleichsanspruch nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
    (77 mal gelesen)
    (verfasst am: 18.11.2008 Autor: Lothar Böhm)


  146. Zugewinnausgleich
    (77 mal gelesen)
    (verfasst am: 27.07.2009 Autor: Wolfgang Chaborski)


  147. Vollschichtige Erwerbstätigkeit
    (76 mal gelesen)
    (verfasst am: 27.07.2009 Autor: Wolfgang Chaborski)


  148. Bedarf und Dauer des Betruungsunterhalts
    (76 mal gelesen)
    (verfasst am: 25.09.2009 Autor: Günter Zecher)


  149. OLG Celle: Geschiedene Ehefrau kann Unterhaltsanspruch an Kind und dessen Mutter aus neuer Beziehung des Mannes verliere
    (75 mal gelesen)
    (verfasst am: 18.11.2008 Autor: Lothar Böhm)


  150. BGH: Abänderung eines auf fiktivem Einkommen basierenden Urteils
    (75 mal gelesen)
    (verfasst am: 27.11.2008 Autor: Lothar Böhm)


  151. BGH: Betreuungsunterhalt ab Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes
    (72 mal gelesen)
    (verfasst am: 23.07.2009 Autor: Lothar Böhm)


  152. BGH kippt Altersphasenmodell! Grundsatzentscheidung zur Dauer des Betreuungsunterhalts
    (72 mal gelesen)
    (verfasst am: 23.03.2009 Autor: Peter A. Aßmann)


  153. Spartipps bei der Scheidung
    (71 mal gelesen)
    (verfasst am: 28.01.2010 Autor: Mathias Schäfer)


  154. Präklusion einer Unterhaltsvereinbarung
    (71 mal gelesen)
    (verfasst am: 27.07.2009 Autor: Wolfgang Chaborski)


  155. Unterhalt: OLG Frankfurt a.M. ändert Selbstbehalt
    (71 mal gelesen)
    (verfasst am: 29.08.2010 Autor: Mathias Henke)


  156. Mehr Freiheiten beim Versorgungsausgleich
    (67 mal gelesen)
    (verfasst am: 14.10.2009 Autor: Andreas Jäger)


  157. Erwerbsobliegenheit
    (67 mal gelesen)
    (verfasst am: 27.07.2009 Autor: Wolfgang Chaborski)


  158. Bedarfsberechnung
    (65 mal gelesen)
    (verfasst am: 27.07.2009 Autor: Wolfgang Chaborski)


  159. Erfahrungen mit der Unterhaltsrechtsreform
    (64 mal gelesen)
    (verfasst am: 29.06.2009 Autor: Rolf Hörnlein)


  160. Abstammung
    (62 mal gelesen)
    (verfasst am: 27.07.2009 Autor: Wolfgang Chaborski)


  161. Geltendmachung von Einzelforderungen nach Abschluss des Zugewinnausgleichverfahrens
    (62 mal gelesen)
    (verfasst am: 03.07.2009 Autor: Günter Zecher)


  162. Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen nach Scheidung
    (61 mal gelesen)
    (verfasst am: 05.03.2010 Autor: Björn Blume)


  163. Steuervorteile nach der Hochzeit
    (60 mal gelesen)
    (verfasst am: 28.01.2010 Autor: Mathias Schäfer)


  164. Bundesregierung plant erbrechtliche Gleichstellung aller nichtehelichen Kinder
    (53 mal gelesen)
    (verfasst am: 27.01.2010 Autor: Michael Henn)


  165. Familienrechtliches Betreuungs-Wechselmodell
    (48 mal gelesen)
    (verfasst am: 23.02.2010 Autor: Günter Zecher)


  166. Darlegungslast zu ehebedingten Nachteilen bei Unterhaltsbefristung
    (38 mal gelesen)
    (verfasst am: 09.03.2010 Autor: Günter Zecher)


  167. Gerichtlicher Genehmigungsvorbehalt für Betreuerhandeln ist unzulässig
    (35 mal gelesen)
    (verfasst am: 07.05.2010 Autor: Günter Zecher)


  168. Aktueller Rechtsanwalt - Tip: Unterhalt (Kindesunterhalt u. Trennungsunterhalt) nur begrenzt abänderbar bei Versäumnisur
    (26 mal gelesen)
    (verfasst am: 03.09.2010 Autor: Mathias Henke)


  169. Nachehelicher Unterhalt
    (13 mal gelesen)
    (verfasst am: 07.06.2010 Autor: Wolfgang Chaborski)


  170. Erwerbsobliegenheit einer Mutter eines chronisch kranken Kindes
    (8 mal gelesen)
    (verfasst am: 07.06.2010 Autor: Wolfgang Chaborski)


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